AGB | Zuberbühler AG

Allg. Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich
In der grafischen Branche gelten allgemein die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden.

2. Offerten
Die offerierten oder bestätigten Preise sind stets Nettopreise. 
Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeitsvertraglicher Lohnerhöhungen, die vor Auftragsbeendigung eintreten können.

3. Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind stets Nettopreise. 
Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeitsvertraglicher Lohnerhöhungen, die vor Auftragsbeendigung eintreten können.

4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu erfolgen. 
Der Drucker kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeiten oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als zwei Monate hinzieht, so ist der Drucker berechtigt, Vorauszahlung zur Deckung seiner Aufwendung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzulegen. 
Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Papiere und Kartons, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, werden vom Drucker unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert. 
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Druckerzeugnis Eigentum der Druckerei.
Bestellungen unter Fr. 100.– werden per Nachnahme verschickt. 
Kleinmengenzuschlag Fr. 15.–

5. Lieferfristen
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Vorlagen, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) vereinbarungsgemäß beim Drucker eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen.
Wird das «Gut zum Druck» nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Drucker kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegung oder Streik, Maschinenschäden, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt) berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

6. Abnahmeverzug
Nimmt der Besteller dieWare nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.

7. Skizzen, Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Originale und digitale Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird. Das Urheberrecht an derartigen Vorlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Reproduktionsrecht
Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber dem Drucker zur Verfügung gestellten Vorlagen, Klischees, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung, daß der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt.

9. Reproduktionsunterlagen, Daten, Werkzeuge
Die von einer Druckerei erstellten Reproduktionsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Datenträger, Satz, Montagen, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.) bleiben Eigentum der Druckerei.

10. Mehraufwand
Vom Besteller Verursachter Mehraufwand infolge Vorlagen- und Manuskriptbereinigungen bzw. –überarbeitung sowie nach dem «Gut zum Druck" verlangte Änderungen, die einen Mehraufwand nach sich ziehen, werden gesondert und zusätzlich verrechnet.

11. Autorkorrekturen
Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen am Umbruch, Datenhandling und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet.

12. Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) bleiben vorbehalten. Soweit dem Drucker durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden des Druckers.

13. Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.

14. Mängelrüge
Die von der Druckerei gelieferten Arbeiten sind bei Empfang zu prüfen. Allfällige beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonst die Lieferung als angenommen gilt. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert angemessener Frist eine Wiedergutmachung des Schadens. Eine über den Wert der Ware hinausgehende Sekundärhaftung für indirekten Schaden aus Mängeln der Ware wird vom Drucker nicht übernommen.

Lotterielose
Reklamationen für sofort sichtbare Fehler sind innert 3 Tagen nach Erhalt der Ware anzubringen. Alle anderen Beanstandungen sind ebenfalls innert 3 Tagen schriftlich nach Entdecken eines Fehlers anzubringen. Das Beweismaterial (dazu gehören z.Bsp. auch Verpackungsmaterial von Losen) ist unbedingt mitzusenden. Sollte wirklich ein Fehler unsererseits vorliegen, erhält der Kunde nur für die fehlerhafte Menge der von uns geliefertenWare Ersatz oder Gutschrift. Weitere Ansprüche können, auch bei Verschulden, nicht anerkannt werden. Beim Abzählen von Losen behalten wir uns ausdrücklich Abzähldifferenzen vor.

15. Vom Besteller geliefertes Material
Vom Besteller beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist dem Drucker frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität, Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

16. Abrufaufträge
Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für die Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu lasten des Bestellers.

17. Lieferungen, Verpackung
Bei Lieferung der Ware in einer Sendung an eine Stelle in der Schweiz (Talbahnstation) sind die Verpackungs- und Transportkosten im Preis nicht inbegriffen. Der Transport erfolgt zum niedrigsten Bahntarif. Davon abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert vier Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.

18. Haftung
Dem Drucker übergebene Manuskripte, Datenträger, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Besteller selbst zu tragen.

19. Proben
Korrekturabzüge und Ausdrucke (Proofs) sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Drucker druckreif erklärt und mit einer Unterschrift des Bestellers versehen zurückzusenden. Der Drucker haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Wird die Zustellung von Proben nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Druckers für Satz- und andere Fehler auf grobes Verschulden.

20. Aufbewahrung von Druckunterlagen
Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Datenträgern, Fotolithografien, Nutzenfilmen, Satz, Abzügen sowie Werkzeugen besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine allfällige Lagerung erfolgt gegebenenfalls auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

21. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Druckort.

22. Gerichtsstand
Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte des Druckortes zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird.

23. Anerkennung
Die Erteilung eines Druckauftrages schließt die Anerkennung der Liefer- und Zahlungsbedingingen durch den Besteller ein.


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